56 Abs. 3 StGB (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.). Dr. med. Z.________ diagnostizierte beim Beschuldigten, wie bereits dargelegt, eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.04) sowie eine Abhängigkeit von Drogen und Alkohol (ICD-10 F19.2), die auch zum Tatzeitpunkt vorgelegen hätten. Die Störungsbilder seien aus forensisch-psychiatrischer Sicht schwer ausgebildet (pag. 1071). Gemäss dem anlässlich des Berufungsverfahrens eingeholten Ergänzungsgutachten und der Stellungnahme zur Ergänzungsfrage liegt diese Symptomatik aktuell ebenfalls vor. Zwar sei der Beschuldigte im Vollzug abstinent, jedoch weise die gut dokumentierte Krankheitsgeschichte auf eine Chronifizierung der Erkrankung hin.