So sei ebenfalls nicht davon auszugehen, dass die Störung durch multiple Substanzen in der Zwischenzeit zuverlässig überwunden sei (pag. 1684). Die gutachterlichen Einschätzungen sind schlüssig, transparent und enthalten differenzierte, aktuelle Informationen zum Krankheitszustand des Beschuldigten. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung taugt es somit als Grundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.).