1726 f.). Ins Gewicht fällt nach Ansicht der Kammer ebenfalls die gutachterliche Feststellung, dass der Beschuldigte seit seiner Inhaftierung zwar abstinent lebe, aufgrund seiner Äusserungen in Bezug auf den zukünftigen Umgang mit psychotropen Substanzen im Falle einer Entlassung aus dem Gefängnis aber kein angemessenes Problembewusstsein dafür habe, was der Konsum psychotroper Substanzen für den Verlauf der paranoiden Schizophrenie und das Risiko gewalttätigen Verhaltens bedeute. So sei ebenfalls nicht davon auszugehen, dass die Störung durch multiple Substanzen in der Zwischenzeit zuverlässig überwunden sei (pag.