Es sei klar dokumentiert, dass die schizophrene Störung beim Beschuldigten nicht nach einer einmaligen psychotischen Episode anhaltend remittierte. Der Beschuldigte sei bereits vor dem Strafverfahren wiederholt stationär behandelt worden und zeige langfristig deutliche Einschränkungen in der Alltagsbewältigung. Die psychopathologischen Querschnittsbefunde, bei denen Veränderungen der Affekte im Vordergrund gestanden hätten, aber auch inhaltliche Denkstörungen anklangen, würden anzeigen, dass die schizophrene Störung beim Beschuldigten chronisch vorhanden sei, möglicherweise mit episodischen Schwankungen.