80 aus, dass sich die gutachterliche Einschätzung sowohl auf die Vorakten als auch auf die eigenen Untersuchungsbefunde gestützt hätte. So seien die im Längsschnitt der Krankenakte dokumentierten Symptome, der Verlauf und die erhobenen Querschnittsbefunde im Herbst 2019 und Oktober 2021 typisch für diese psychische Störung. Es sei klar dokumentiert, dass die schizophrene Störung beim Beschuldigten nicht nach einer einmaligen psychotischen Episode anhaltend remittierte.