Andererseits sei es nicht möglich, die Erfolgsaussichten einer Behandlung im Einzelfall genau vorherzusagen. Aus gutachterlicher Sicht sei eine Massnahme nach Art. 59 StGB nach wie vor eindeutig indiziert (pag. 1684). Zudem bestätigte Dr. med. Z.________ die Ausführungen des Gutachtens zur Rückfallgefahr und zur Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 bis 60 StGB (pag. 1686). Auf Ergänzungsfrage hin führte Dr. med. Z.________ in Bezug auf die Diagnose der paranoiden Schizophrenie mit Stellungnahme vom 19. Januar 2022 schliesslich