Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden, so dass im Folgenden einzig gewisse Ergänzungen und Präzisierungen vorzunehmen sind. Für die Beurteilung, ob eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen ist, stellt die Kammer wiederum auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 20. Januar 2020 (pag. 1021 ff.), auf das aktuelle Ergänzungsgutachten, datierend vom 14. Dezember 2021 (pag. 1672 ff.), sowie auf die Vorabstellungnahme vom 25. Oktober 2019 (pag. 993 f.) ab. Im aktualisierten Ergänzungsgutachten führt Dr. med.