29. Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweismittel bezüglich der Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten zusammenfassend dargelegt (pag. 1504 ff., S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), in ihren Erwägungen die rechtlichen Grundlagen korrekt dargestellt mit schlüssiger Begründung die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären Massnahme bejaht (pag. 1520 ff., S. 70 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden, so dass im Folgenden einzig gewisse Ergänzungen und Präzisierungen vorzunehmen sind.