79 auch schwere Opferschäden vorstellbar seien. Zudem sei die Lebenssituation des Beschuldigten völlig ungeregelt, er habe keine Wohnung und keine Tagesstruktur. Die ambulante Behandlung sei nicht diskutiert worden, da diese aufgrund der Krankengeschichte offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Beschuldigte wolle keine Therapie und keine Medikamente nehmen, weshalb die Schizophrenie nicht adäquat ambulant behandelt werden könne. Alle Voraussetzungen von Art. 59 StGB seien erfüllt und es sei zwingend eine stationäre Massnahme anzuordnen (pag.