Die Akten zeigten ganz klar, dass die Ich- Störungen und die Wahnvorstellungen lange zurück reichten. Weiter habe es in der Vergangenheit bereits aggressives Verhalten gegeben. Das Gutachten gelange zum Schluss, dass die Störung zum Tatzeitpunkt bestanden habe und bis heute fortbestehe. Auch deshalb habe der Beschuldigte wohl die beiden Medikamente nehmen müssen, wie er es anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben habe. Klar sei zudem, dass ein Zusammenhang zwischen der Störung und den Taten bestehe. Staatsanwältin E.________ führte schliesslich aus, dass das Behandlungsbedürfnis nach wie vor bestehe.