Dies könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. So bestehe die Möglichkeit, dies im Rahmen einer ambulanten Therapie oder einer Erwachsenenschutzmassnahme zu regeln. Das Gutachten thematisiere diesen Umstand aber nicht und es sei nicht klar, ob eine ambulante Massnahme nicht auch funktionieren würde, sodass diesbezüglich nicht auf das Gutachten abgestellt und damit auch nicht eine stationäre Massnahme angeordnet werden könne (pag. 1753 ff.). 28.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin E.___