Abschliessend könne festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte durchaus kontrollieren und ein adäquates Verhalten an den Tag legen könne. Trotzdem werde in den Ergänzungen einfach gesagt, er habe keine Krankheitseinsicht, weshalb nur eine stationäre Massnahme möglich sei. Inwiefern eine ambulante Massnahme möglich wäre, werde, wie vorerwähnt, gar nicht erst angesprochen. Weiter sei es bei Personen, die sich in Haft befänden, immanent, dass sie keine Tagesstruktur und keine Wohnung hätten. Dies könne ihm nicht zum Nachteil gereichen.