78 von einem nichtangepassten Verhalten die Rede gewesen sei. Zudem werde thematisiert, dass der Beschuldigte keine Krankheitseinsicht habe, und andererseits ihm vorgeworfen, dass er Symptome dissimuliere. Habe jemand keine Krankheitseinsicht, nehme er seiner Ansicht nach auch keine Symptome wahr und könne diese folglich nicht dissimulieren, verneinen oder überspielen. Abschliessend könne festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte durchaus kontrollieren und ein adäquates Verhalten an den Tag legen könne.