59 StGB empfohlen. Eine ambulante Therapie werde jedoch nicht diskutiert, obwohl die Rückfallgefahr nur bei fehlender Behandlung zu bejahen sei. Somit könne ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass auch eine ambulante Therapie ausreichen würde. Auch beim aktualisierten Gutachten hätten sich hinsichtlich der Schlussfolgerungen keine Änderung ergeben, obwohl die Gutachterin festgestellt habe, dass der Beschuldigte im Gefängnis ein hinreichend angepasstes Verhalten an den Tag lege. Dies bedeute, dass sich die Situation durchaus verändert habe, da vorher immer