6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4; vgl. auch HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 68b zu Art. 59 StGB). Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9; BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 5; Urteile des Bundesgericht 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.1 und 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft.