V. Massnahme 27. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Nach Art. 19 Abs. 3 StGB können gegenüber dem schuldunfähigen Täter Massnahmen nach den Art. 59 bis 61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB getroffen werden. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Bst. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (Bst. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass