Mit Strafbefehl vom 05. September 2019 wurde der Beschuldigte wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (pag. 978). Zwar verfügen vorliegend beide Straftatbestände, sowohl der geringfügige Diebstahl als auch die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, über die gleiche abstrakte Strafandrohung der Übertretungsbusse, beim Diebstahl handelte es sich jedoch um den zweiten innert zweier Jahre (vgl. pag. 975) und gemäss S. 31 der als Referenz heranzuziehenden Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien;