49 Abs. 1 StGB anwendet. Anschliessend addiert der Richter die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte. Dadurch gelangt er zum Resultat der teilweisen Zusatzstrafe (vgl. ausführlich dazu auch MATHYS in: Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 549 ff. mit Verweis auf BGE 142 IV 265 und BGE 145 IV 1).