73 23. Vorwurf gemäss Ziff. I.7 der Anklageschrift Der Schuldspruch gemäss Ziffer I.7 der Anklageschrift ist unangefochten geblieben (vgl. Ziff. I.6. hiervor). Demnach hat sich der Beschuldigte der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz am 06. September 2019 und zuvor in H.________(Ortschaft) und anderswo schuldig gemacht. Die Frage der verminderten Schuldfähigkeit wird im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung aufgegriffen (vgl. Ziff. IV. hiernach). IV. Strafzumessung