__ beschriebene Symptomatik ist in Bezug auf das Verhalten des Beschuldigten erkennbar und dieses fügt sich in die gutachterliche Diagnose sowie die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit ein. Nach Ansicht der Kammer sind das Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten auch in diesem Punkt vollständig, schlüssig und nachvollziehbar und es besteht – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – kein Grund, davon abzuweichen. Beim Beschuldigten war folglich im Tatzeitpunkt die Einsichtsfähigkeit aufgehoben, was zu einer vollständigen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB führt.