212, Z. 89). Für die Kammer sprechen diese Umstände vor und im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer paranoiden Schizophrenie sowie einer Abhängigkeit von verschiedenen Substanzen litt, dafür, dass der Beschuldigte aufgrund seiner wahnhaften Vorstellungen in Bezug auf M.________ nicht mehr fähig war, Einsicht in sein Verhalten, insbesondere nicht in das Unrecht der Taten, zu nehmen. Die von Dr. med. Z.________ beschriebene Symptomatik ist in Bezug auf das Verhalten des Beschuldigten erkennbar und dieses fügt sich in die gutachterliche Diagnose sowie die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit ein.