1045 f., pag. 1034 ff., pag. 1047), ab dem Frühjahr 2019 fand dann das Stalking-Verhalten gegenüber von M.________ Eingang in die Akten (pag. 336 ff.). Daraus folgt, dass sich der Beschuldigte im Deliktszeitraum nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befand und in dieser Zeit gemäss eigener Angaben auch Drogen konsumierte. Zwar konnte der Beschuldigte damals zwischenzeitlich bei seiner Exfreundin und Mutter seines Sohnes in AB.________ (Ortschaft) wohnen, jedoch hatte er sich regelmässig in H.________(Ortschaft) aufgehalten und gemäss eigenen Angaben auch dort übernachtet (pag. 212, Z. 89).