Es lässt sich nach Auffassung der Kammer mit der Aussage des Beschuldigten, wonach er sie habe beschützen wollen, und auch vor dem Hintergrund des gutachterlich festgestellten Krankheitsbildes des veränderten inneren Erlebens, erklären. Die Kammer geht davon aus, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten wiederum im Zusammenhang mit einer krankhaften Fehlbeurteilung der Realität stand und letztlich in der wahnhaften Vorstellung gründete, er müsse sie beschützen, bzw. ihre Nähe suchen. Ferner nicht ausser Acht zu lassen ist die aktenkundige Verschlechterung des Zustandes des Beschuldigten ab dem Jahre 2018 (vgl. pag. 1045 f., pag.