__ mit einem neuen Partner zusammenwohnte, sie noch sehen wollte und anlässlich der erstinstanzliche Hauptverhandlung, nunmehr 4 Jahre nach der Beziehung, angab, dass er sie «liebe», in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Gutachterin auf einen gewissen «Liebeswahn» hin. Auf eine Störung des Realitätsbezugs lassen auch die Aussagen von M.________ schliessen, wonach der Beschuldigte, wenn er sie aufgesucht habe, lediglich vor ihr gestanden sei und kein Wort gesagt habe. Der Beschuldigte versuchte demnach nicht, mit M.________ ein Gespräch zu führen oder allfällige Absichten kundzutun, er wolle sie zurückgewinnen und ihre Beziehung erneut aufnehmen.