72 dann zu den Belästigungen resp. dem Stalking gekommen sei (pag. 292 Z. 34 ff.). Nach Ansicht der Kammer deutet der Umstand, dass der Beschuldigte auch im Jahre 2019, also 3 Jahre nach der vergleichsweise kurz dauernden Beziehung, und obwohl M.________ mit einem neuen Partner zusammenwohnte, sie noch sehen wollte und anlässlich der erstinstanzliche Hauptverhandlung, nunmehr 4 Jahre nach der Beziehung, angab, dass er sie «liebe», in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Gutachterin auf einen gewissen «Liebeswahn» hin.