1409 Z. 32 f., Z. 45). Daraus folgt, dass der Beschuldigte erst anlässlich der gerichtlichen Einvernahme aussagte, ihm sei bewusst gewesen, dass M.________ den Kontakt nicht gewünscht habe bzw. dass sie ihn nicht habe sehen wollen. In der vorherigen Einvernahme jedoch gab er noch an, dass er sie nicht «stalken», sondern sie einfach sehen wolle. Die Aussagen des Beschuldigten lassen den Schluss zu, dass er zum Tatzeitpunkt zwar um die polizeilichen Massnahmen, konkret die Fernhalteverfügung und das Hausverbot, wusste, sich aber darüber hinwegsetzte, um seinem Drang, M.________ zu sehen, nachkommen zu können. Den Aussagen lässt sich demgegenüber nicht entnehmen, dass er sich zum dama-