Daraus folgt, dass der Beschuldigte im Rahmen der ersten Einvernahmen in Bezug auf M.________ als Motivation anführte, er habe sie sehen wollen. Wie auch anlässlich der Exploration durch die Gutachterin, wollte sich der Beschuldigte auf Vorhalt, dass M.________ ihn aber nicht habe sehen wollen, dazu nicht konkret äussern. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, führte der Beschuldigte schliesslich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er sehe seine Ex-Freundin M.________ gerne, das beruhe nicht auf Gegenseitigkeit, das merke er. Er wisse, er sollte die Fernhalteverfügung ernst nehmen, aber er habe das ehrlicherweise zu wenig ernst genommen.