71 Schluss, beim Beschuldigten stünden wahnhaft verändertes Erleben und normaler Realitätsbezug nebeneinander (sog. «doppelte Buchführung»; pag. 1061). Bereits anlässlich der ersten Einvernahme gab der Beschuldigte an, wenn er in H.________(Ortschaft) sei, fahre er mit dem Bus in die F.________(Haltestelle) um zu sehen, ob M.________ dort sei, was er des Öfteren mache (pag. 212, Z. 83 ff.). Weiter gab er auf konkrete Frage an, er habe ein Verbot für das S.________ (Einkaufszentrum) erhalten und während 2-3 Monaten auch nicht in die F.________(Haltestelle) gehen dürfen.