_ habe diesen Kontakt nicht gewünscht, ist sie darauf hinzuweisen, dass diese Aussage in die Würdigung des gesamten Verhaltens des Beschuldigten vor, während und nach der Tatbegehung miteinzubeziehen ist, hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt für sich allein nicht ausschlaggebend sein kann. So gab auch die Gutachterin an, dass der Beschuldigte im Rahmen der Explorationen konzentriert wirkte, das Denken konkretisch und das formale Denken geordnet war (pag. 1053), anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschuldigte der Verhandlung zu folgen und im Rahmen der Einvernahme die Fragen zu beantworten.