nicht mehr vorhanden und der Beschuldigte aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht schuldfähig gewesen sei (pag. 1090). Soweit die Vorinstanz argumentiert, der Beschuldigte habe im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung klar und reflektiert schildern können, M.________ habe diesen Kontakt nicht gewünscht, ist sie darauf hinzuweisen, dass diese Aussage in die Würdigung des gesamten Verhaltens des Beschuldigten vor, während und nach der Tatbegehung miteinzubeziehen ist, hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt für sich allein nicht ausschlaggebend sein kann.