___ sowie des Anzeigerapports kam die Gutachterin dann zum Schluss, sofern die Angabe des Beschuldigten, wonach er M.________ habe beschützen wollen und er nicht wisse, wovor, vor dem Hintergrund der schizophrenen Störung gewürdigt werde, davon auszugehen sei, dass die Taten durch die krankhafte Fehlbeurteilung der Realität, nämlich die (wahnhafte) Überzeugung, dass M.________ in Gefahr sei und er sie beschützen müsse, motiviert gewesen seien. Im Hinblick auf die Einsichtsfähigkeit würde dies bedeuten, dass die Fähigkeit des Beschuldigten, die Strafbarkeit seines Stalking-Verhaltens einzusehen,