994 f.), was im vorliegenden Deliktszeitraum (begangen am 17. April 2019 und am 01. Mai 2019) der Fall gewesen war. Bereits im Gutachten vom 20. Januar 2020 wies die Gutachterin darauf hin, dass sich der Beschuldigte ihr gegenüber nicht genauer zu der Beziehung habe äussern wollen und insbesondere auch nicht zur Frage, ob M.________ ihn ebenfalls als Ex-Partner beschreiben würde. Sie führte weiter aus, das Stalking- Verhalten könne, zumindest von der paranoiden Schizophrenie ausgehend, auch durch krankhaftes inneres Erleben, z.B. im Sinne eines Liebeswahns, motiviert gewesen sein (pag.