Daneben bestehe eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen, in erster Linie durch den Konsum von Cannabis, Kokain, Amphetamin und seit 2019 durch täglichen Alkoholkonsum (ICD-10 F19.2). Auch führte sie aus, dass sich die ungeregelte Lebenssituation, welche ab Anfang 2019 aufgrund der Kündigung des betreuten Wohnens herrschte, negativ auf die Symptomatik ausgewirkt habe (pag. 994 f.), was im vorliegenden Deliktszeitraum (begangen am 17. April 2019 und am 01. Mai 2019) der Fall gewesen war.