Das Urteil der Vorinstanz sei in diesem Punkt zu bestätigen (pag. 1761 f.). 22.4 Erwägungen der Kammer Wie vorerwähnt, gelangte das Gutachten zum Schluss, dass der Beschuldigte sowohl im Zeitpunkt der vorgeworfenen Straftaten als auch der Explorationen unter einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) leide. Daneben bestehe eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen, in erster Linie durch den Konsum von Cannabis, Kokain, Amphetamin und seit 2019 durch täglichen Alkoholkonsum (ICD-10 F19.2).