70 die Schuldunfähigkeit untermauere, gerade nicht vorliegen würden. Es sei nicht darum gegangen, M.________ nur zu beschützen, er habe in ihrer Nähe sein wollen, weil er noch in sie verliebt gewesen sei. Er habe sehr wohl gewusst, dass sie dies nicht wolle, und sich bewusst darüber hinweggesetzt. Deshalb sei von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Werde in dubio von vollumfänglicher Schuldunfähigkeit ausgegangen, falle dies vorliegend nicht ins Gewicht. Das Urteil der Vorinstanz sei in diesem Punkt zu bestätigen (pag.