Somit sei gestützt auf die Gutachterin von einer Schuldunfähigkeit auszugehen (pag. 1757). 22.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin E.________ brachte ihrerseits in ihrem Parteivortrag anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass die Voraussetzungen, wie sie das Gutachten für