Dies sei hier aber gerade anders. Für die Anordnung einer stationären Massnahme werde schliesslich ohne Einschränkung auf das Gutachten abgestellt, weshalb dies auch bei der Frage der Schuldunfähigkeit so sein müsse. Auch das Gericht hätte Zusatzfragen stellen oder die Gutachterin für eine Befragung vorladen können. Bei der Frage der Schuldunfähigkeit sei zugunsten des Klienten auf das Gutachten abzustellen und dieses könne nicht zu dessen Ungunsten auf die Seite geschoben werden. Somit sei gestützt auf die Gutachterin von einer Schuldunfähigkeit auszugehen (pag.