Zwar sei der Vermerk der Gutachterin auf den Anzeigerapport ein Hinweis darauf, dass auch veränderte psychopathologische Zustände eine Rolle im Stalking-Verhalten des Beschuldigten spielen könnten, jedoch sei nicht erstellt, dass er auch an diesen Tagen in einem derart psychotischen Zustand gewesen sei, als dass seine Einsichtsfähigkeit gänzlich aufgehoben gewesen war. Die Vorinstanz ging stattdessen von einer zumindest im mittleren Mass verminderten Schuldfähigkeit aus (pag. 1512 f., S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 22.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 22.3.1 Vorbringen der Verteidigung Fürsprecherin B.__