zu ihm stehe und wie er die Situation beurteilen müsse. Die Aussagen des Beschuldigten würden zeigen, dass er im Zusammenhang mit seinen «Besuchen» bei M.________ durchaus reflektiert und klar habe sein können. Zwar sei der Vermerk der Gutachterin auf den Anzeigerapport ein Hinweis darauf, dass auch veränderte psychopathologische Zustände eine Rolle im Stalking-Verhalten des Beschuldigten spielen könnten, jedoch sei nicht erstellt, dass er auch an diesen Tagen in einem derart psychotischen Zustand gewesen sei, als dass seine Einsichtsfähigkeit gänzlich aufgehoben gewesen war.