Sie generalisiere daraufhin das Stalking-Verhalten des Beschuldigten dahingehend, als sie es gesamthaft in einer Fehlbeurteilung der Realität begründet sehe. Dem sei zu widersprechen, da nicht davon auszugehen sei, dass sich der Beschuldigte an sämtlichen Tagen, an denen er M.________ aufgesucht habe, in einem psychotischen Zustand befunden habe. Vielmehr habe der Beschuldigte insbesondere an der Hauptverhandlung den Eindruck gemacht, als sei ihm sehr bewusst, wie M.________ zu ihm stehe und wie er die Situation beurteilen müsse.