Die Vorinstanz wich von der gutachterlichen Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte aus forensisch-psychiatrischer Sicht für diese Delikte nicht schuldfähig gewesen sei, ab und erwog, die Gutachterin beziehe sich auf einen entsprechenden Vermerk im Anzeigerapport, welcher mit dem Erscheinen des Beschuldigten im S.________(Einkaufszentrum) am 16. März 2019 zusammenhänge. Sie generalisiere daraufhin das Stalking-Verhalten des Beschuldigten dahingehend, als sie es gesamthaft in einer Fehlbeurteilung der Realität begründet sehe.