Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit diesen Delikten zog die Vorinstanz das Gutachten vom 20. Januar 2020 sowie das Ergänzungsgutachten vom 23. April 2020 bei. Die Vorinstanz wich von der gutachterlichen Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte aus forensisch-psychiatrischer Sicht für diese Delikte nicht schuldfähig gewesen sei, ab und erwog, die Gutachterin beziehe sich auf einen entsprechenden Vermerk im Anzeigerapport, welcher mit dem Erscheinen des Beschuldigten im S.________(Einkaufszentrum) am 16. März 2019 zusammenhänge.