69 22.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bezüglich der angeklagten Delikte des Hausfriedensbruchs und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Ziffern I.5 und I.6 der Anklageschrift) schuldig (Ziff. II.1. und II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit diesen Delikten zog die Vorinstanz das Gutachten vom 20. Januar 2020 sowie das Ergänzungsgutachten vom 23. April 2020 bei.