Die Verfügung wurde dem Beschuldigten am 12. April 2019 mündlich eröffnet und der Erhalt von diesem unterzeichnet und ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dennoch betrat der Beschuldigte am 17. April 2019 und am 01. Mai 2019 das S.________(Einkaufszentrum) und widersetzte sich im Wissen um die Verfügung und willentlich dagegen. Der Tatbestand von Art. 292 StGB ist damit erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind auch hier weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.