Der Beschuldigte ist Adressat der gegen ihn erlassenen, polizeilichen Fernhalteverfügung vom 12. April 2019 mit dem unter Strafandrohung auferlegten Verbot, vom 12. April 2019 bis am 12. Juli 2019 unter anderem das Gebiet des S.________(Einkaufszentrum) inklusive des Parkhauses und der umliegenden Strassen zu betreten (pag. 339 f.). Die Verfügung wurde dem Beschuldigten am 12. April 2019 mündlich eröffnet und der Erhalt von diesem unterzeichnet und ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.