Nach dem Gesagten gelangt die Kammer zum Schluss, dass ein gültiger Strafantrag vorlag. Indem sich der Beschuldigte trotz gültigem Hausverbot und im Wissen darum, dass er hierzu nicht berechtigt war, willentlich in die Räumlichkeiten des S.________(Einkaufszentrum) begab, erfüllte der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 186 StGB. Rechtfertigungsgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.