Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, muss erfahrungsgemäss auch die Durchsetzung des Hausrechts sowie die Ahndung von Verstössen gegen die Hausordnung bzw. gegen ein Hausverbot Teil der Aufgabenerfüllung sein. Daraus folgt, dass das Stellen des Strafantrags im Zusammenhang mit dem Verstoss gegen ein Hausverbot im Aufgabenbereich und mithin auch in der Verantwortung des Leiters des Sicherheitsdienstes lag und der Unterzeichnende als hierzu von der Geschädigten generell ermächtigt anzusehen war. Nach dem Gesagten gelangt die Kammer zum Schluss, dass ein gültiger Strafantrag vorlag.