68 zeichnungsberechtigt war noch eine Vollmacht zur Ausübung des Strafantragsrechts vorlag. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung ist demnach näher auf die konkrete Funktion und Verantwortlichkeiten des Unterzeichnenden einzugehen. Vorliegend betrifft das Hausverbot resp. die Verletzung des Hausrechts das Rechtsgut der Genossenschaft, über ihre Räumlichkeiten zu verfügen.