30 Abs. 1 StGB handelt es sich um die X.________, mithin um eine juristische Person im Sinne von Art. 828 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 52 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Der Strafantrag gegen den Beschuldigten wurde vom Leiter des Sicherheitsdienstes der X.________ unterzeichnet (pag. 343). Es ist unbestritten, dass weder der Unterzeichnende, entsprechend dem Handelsregisterauszug für die X.________,