Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, liegt ein gültiges Hausverbot gegen den Beschuldigten für das X.________ S.________(Einkaufszentrum), umfassend sämtliche Flächen innerhalb des S.________(Einkaufszentrum) sowie die restliche Umgebung, vor (pag. 342; pag. 1510, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies auch, da zur Ausübung des Hausrechts auch die Angestellten befugt sind (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 20 zu Art. 186 StGB). Bei der Geschädigten und damit Strafantragsberechtigen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB handelt es sich um die X.__